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- All unsere Verkäufe gelten als in Oudsbergen abgeschlossen.
- Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen haben Vorrang vor den Bedingungen unserer Abnehmer. Eventuelle Ankaufsbedingungen des Abnehmers binden uns nur durch ausdrückliche Annahme auf der Auftragsbestätigung.
- Unsere Vertreter oder Agenten sind nicht befugt, in unserem Namen Verpflichtungen einzugehen.
- Die Aufträge erlangen erst durch unsere schriftliche Annahme Gültigkeit.
- Die angegebenen Lieferfristen sind immer als Richtwerte zu verstehen. Eine Lieferverzögerung kann niemals ein Grund zur Weigerung der Waren oder für eine Schadensersatzforderung in welcher Form auch immer sein. Die garantierten Lieferfristen werden von Rechts wegen im Fall von Brand, Streik oder in jeglichem Fall höherer Gewalt verlängert.
- Die Waren gelten als in Oudsbergen angenommen und reisen auf Risiko des Abnehmers, auch wenn diese frei Haus geliefert werden.
- Unsere Preise werden am Tag der Auftragsbestätigung bestimmt. Sich auf diese Preise auswirkende Änderungen werden ohne vorherige Ankündigung vorgenommen.
- Eine Reklamation gilt als angenommen, wenn uns diese schriftlich per Einschreiben innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Waren zugegangen ist. Ohne unsere schriftliche Zustimmung wird keinerlei Rücksendung oder Umtausch akzeptiert.
- Unsere Rechnungen sind bar netto und ohne Skonto in Oudsbergen innerhalb von dreißig Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen, es sei denn, dass andere Zahlungsbedingungen auf der Vorderseite der Rechnung spezifiziert werden. Auf unsere Abnehmer gezogene Wechsel bilden dabei keine Ausnahme von dieser Regel.
- Bei Nichtzahlung einer Rechnung am Fälligkeitsdatum werden Verzugszinsen zum EZB-Referenzzinssatz zuzüglich 7 Prozent und aufgerundet auf einen höheren halben Prozentpunkt berechnet. Geht innerhalb von spätestens 8 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum der Rechnung keine Zahlung ein, ist zudem von Rechts wegen ein Schadensersatz zu zahlen, der pauschal auf 10 Prozentpunkte des zu zahlenden Betrags mit einem Mindestwert von € 75 festgelegt wird, ohne dass dazu eine per Einschreiben zugestellte Mahnung-Inverzugsetzung erforderlich ist. Einziehungskosten sowie gerichtliche und außergerichtliche Kosten gehen vollständig zu Lasten des Abnehmers.
- Die Auflösung oder die Liquidation einer rechtlichen Einheit, Anzeichen einer unsolide gewordenen Solvenz sowie die Nichtzahlung eines fälligen Betrags oder die Weigerung der Annahme bestellter und/oder sich in Auslieferung befindender Waren oder die Nichterfüllung jeglicher anderer vertraglicher Verpflichtungen vonseiten des Abnehmers berechtigen uns auf einfache Mitteilung hin und nach eigenem Gutdünken:
- die laufenden Aufträge für ungültig zu erklären oder zu ändern.
- Zahlung für die Lieferung zu fordern sowie unverzügliche Zahlung der noch offenen Salden, und zwar auch für andere Lieferungen oder Aufträge ohne Einhaltung der vereinbarten Fristen.
- zur Aufforderung, die gelieferten, vom Abnehmer noch nicht gezahlten Waren innerhalb von 24 Stunden zurückzusenden. Im Fall einer Nichtrückgabe innerhalb dieser Frist darf der Verkäufer die Waren wo auch immer ohne irgendeine gerichtliche Formalität oder Intervention zurücknehmen.
- Für unsere Verkäufe an belgische Abnehmer ist die folgende ausdrückliche Auflösungsklausel anwendbar. Wenn der Abnehmer diesen Vertrag oder einen anderen Vertrag ganz oder teilweise nicht ausführt, kann der Verkäufer von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung die Ausführung seiner Verpflichtungen ausstellen. Wenn der Abnehmer seinen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt, kann der Verkäufer darüber hinaus, unbeschadet seines Rechts auf Schadensersatz, jederzeit mittels Mitteilung per Einschreiben mit Empfangsbestätigung, ohne Inverzugsetzung diesen Vertrag von Rechts wegen ganz oder teilweise als nicht existent betrachten.
- Der Eigentumsvorbehalt des Landes des Abnehmers findet Anwendung. Siehe nachstehende Tabelle.
- Im Fall einer Streitigkeit findet das belgische Recht Anwendung und sind nur die Gerichte der belgischen Gerichtsbezirke Hasselt und Tongeren zuständig, unter der Bedingung, dass der Verkäufer berechtigt ist, eine Anfechtung beim Gericht des Sitzes/Wohnorts/Landes des Abnehmers anhängig zu machen.
- Eine eventuelle Ungültigkeit einer oder mehrerer hier enthaltener Bedingungen wegen Bestimmungen zwingenden Rechts hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen hier enthaltenen Verkaufsbedingungen. In Bezug auf gegebenenfalls ungültige Bestimmungen werden diese durch nicht gegen das zwingende Recht verstoßende Bedingungen ersetzt, die den ungültigen Bedingungen weitestgehend entsprechen
Belgien und anderen Ländern
Solange die Ware nicht bezahlt, sie bleiben das ausschließliche Eigentum des Verkäufers
Deutschland – verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die uns aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Abnehmer und seine Konzerngesellschaften zustehen. Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Abnehmer stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbs für uns her und verwahrt sie für uns. Hieraus erwachsen ihm keine Ansprüche gegen uns. Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwerben wir zusammen mit diesen Lieferanten – unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs des Abnehmers – Miteigentum an der neuen Sache, wobei unser Miteigentumsanteil dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren entspricht. Der Abnehmer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werksvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten. Solange der Abnehmer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung an uns ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Scheck-/Wechselzahlungen gelten erst nach Einlösung der Wechsel durch den Abnehmer als erfüllt. Hinsichtlich der Vereinbarung von Eigentumsvorbehaltsrechten gilt ausschließlich deutsches Recht.